AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kursaal Gastronomie Stuttgart direkt als PDF-Datei herunterladen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB),
Unsere AGB’s für Veranstaltungen
Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der Kursaal GmbH (im Folgenden auch "Gaststätte") und dem Besteller (im Folgenden auch "Veranstalter") über die Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Ausstellungsräumen und -flächen der Kursaal GmbH einschließlich von Flächen des Biergartenbereichs (im Folgenden auch "Veranstaltungsfläche(n)") nebst gastronomischer Versorgung und aller weiteren hiermit zusammenhängenden Leistungen.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Veranstalters durch die Gaststätte zustande. Dazu bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung (einschließlich E-Mail) der Bestellung durch die Gaststätte gegenüber dem Veranstalter (im Folgenden auch "Auftragsbestätigung").
- Handelt der Besteller für einen Dritten, so hat der Besteller dies von Anfang an unter Angabe des Namens/der Firma, der Adresse und eines vertretungsberechtigten Ansprechpartners des Dritten schriftlich mitzuteilen.
- Die Unter- oder Weitervermietung der Veranstaltungsflächen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen sowie eine gewerbliche Betätigung innerhalb der Veranstaltungsflächen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gaststätte, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Mitarbeiter der Kursaal GmbH sind zu mündlichen Vertragsabreden, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger mündlicher Absprachen nicht befugt. Ergänzende oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Kursaal GmbH.
- Der Veranstalter, seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Veranstaltungsteilnehmer dürfen grundsätzlich keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Gaststätte. In diesen Fällen kann ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet werden ("Korkgeld").
Pflichten des Veranstalters
- Die eventuell für die Veranstaltung des Veranstalters erforderlichen Versicherungen und Genehmigungen der zuständigen Behörden hat der Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung der Gaststätte durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen. Soweit für die Veranstaltung Kräfte der Feuerwehr oder Sanitätskräfte erforderlich sind, hat der Veranstalter der Gaststätte entsprechende Nachweise über die ordnungsgemäße Vereinbarung mit diesen vorzulegen.
- Der Veranstalter bestätigt hiermit ausdrücklich, dass er sich vor Abschluss dieses Vertrages davon überzeugt hat, dass die Veranstaltungsfläche zur Durchführung seiner vorgesehenen Veranstaltung geeignet ist. Die Gaststätte sichert keine Eignung der Mietsache für den vorgesehenen Zweck zu.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, Veranstaltungen, soweit erforderlich, bei der zuständigen Stadtgemeinde anzumelden und sich die notwendigen Genehmigungen bei den dafür zuständigen Stellen rechtzeitig zu beschaffen. Er hat ebenso die steuerlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Kosten für etwaige Genehmigungen hat der Veranstalter gesondert zu tragen.
- Die Veranstaltungen werden, falls erforderlich, vom Veranstalter der Feuerwehr mitgeteilt. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Veranstalters. Für eventuelle Sanitätskräfte hat der Veranstalter selbst zu sorgen.
- Die Gaststätte und die von ihren beauftragten Personen üben gegenüber dem Veranstalter das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Für die Einrichtung des jeweiligen Raumes ist der genehmigte Bestuhlungsplan maßgebend. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Gaststätte und, soweit erforderlich, der Genehmigung des Bauaufsichtsamtes und der Feuerwehr. Neben den Ordnungsbestimmungen dieser Benutzungsordnung müssen die ordnungsbehördlichen und polizeilichen Vorschriften beachtet werden. [Alle technischen Anlagen dürfen nur von der von der Gaststätte beauftragten Person bedient werden. Die Bedienung durch Personen des Veranstalters ist ausgeschlossen und nicht zulässig. Etwa hierdurch entstehende Schäden hat der Veranstalter zu tragen.]
- Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, störungsfreien Ablauf liegt beim Veranstalter. Er hat die dafür ggf. erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen und für Ordnungskräfte zu sorgen. Ruhestörungen der Nachbarn sind zu vermeiden. Die Abbauzeit der Veranstaltung muss eingehalten werden.
- Die von der Gaststätte festgesetzten Höchstteilnehmerzahlen, die, falls erforderlich, mit der Feuerwehr abgesprochen und vom Bauaufsichtsamt der zuständigen Stadt genehmigt sind, sind zu beachten. Der Veranstalter hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass eine Überfüllung der Veranstaltungsflächen nicht möglich ist und bei Erreichen der Höchstteilnehmerzahlen eine Sperrung des Zugangs sichergestellt wird.
- Der Veranstalter hat für die Polizei, die Feuerwehr und sonstige Personen, deren Anwesenheit während der Veranstaltung gesetzlich vorgeschrieben ist, entsprechende Plätze in ausreichender Zahl freizuhalten und entsprechende Hinweise anzubringen.
Leistungen, Preise, Zahlung und Aufrechnung
- Die Gaststätte ist verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und von der Gaststätte zugesagten Leistungen zu erbringen.
- Die von der Gaststätte zu erbringenden Leistungen umfassen auch die Grundreinigung der Veranstaltungsräume und die Entsorgung üblicher Abfälle der Veranstaltung. Die Entsorgung seiner Art oder Menge nach außergewöhnlichen Abfalls wird von der Gaststätte gesondert in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für außergewöhnliche Verschmutzungen der Veranstaltungsflächen.
- Der Veranstalter ist verpflichtet, für die zugesagten Leistungen und für die weiteren in Anspruch genommenen Leistungen die vereinbarten und, bei Fehlen einer Preisvereinbarung, die üblichen Preise der Gaststätte zu zahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der Gaststätte an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechteverwertungsgesellschaften (z.B. GEMA).
- Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und vereinbarter Veranstaltung mehr als 4 Monate, so behält sich die Gaststätte das Recht vor, Preisänderungen wegen Steigerung der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer vorzunehmen. Gleiches gilt für eine Reduzierung der Einkaufspreise, Lohnkosten oder der Mehrwertsteuer. Jede Preisänderung ist beschränkt auf die tatsächliche Erhöhung oder Reduzierung der genannten Faktoren. Erhöht sich der Preis um mehr als 6 %, kann der Veranstalter ohne weitere Kosten vom Vertrag zurücktreten.
- Die Gaststätte ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden. Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung beträgt die Höhe der Vorauszahlung 20 % des vereinbarten Preises, maximal jedoch Euro 3.000,00, und ist innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Bestellung durch die Gaststätte zur Zahlung fällig. Die Gaststätte ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Vorauszahlung zum Fälligkeitstermin nicht geleistet wurde.
- Rechnungen der Gaststätte ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Die Gaststätte ist berechtigt, fällige Forderungen jederzeit zu mahnen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die Gaststätte berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8 % bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Gaststätte bleibt der Nachweis weiterer Schäden vorbehalten.
- Ab Mitternacht fällt ein Zuschlag von 32,00 Euro für jede angefangene Stunde pro Mitarbeiter an.
- Der Veranstalter kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der Gaststätte aufrechnen oder mindern.
Änderung der Teilnehmerzahl oder der Veranstaltungszeit
- Die in der Bestellung genannte Teilnehmerzahl ist verbindlich und wird der Preisberechnung zugrunde gelegt, es sei denn, der Veranstalter hat spätestens fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung der Gaststätte eine Änderung (Erhöhung oder Reduzierung) der Teilnehmerzahl mitgeteilt und die Gaststätte hat ausdrücklich einer Änderung der Teilnehmerzahl (Erhöhung oder Reduzierung) zugestimmt.
- Wird die in der Bestellung oder die in der schriftlichen Zustimmung der Änderung genannte Teilnehmerzahl unterschritten, wird die ursprüngliche bzw. die bestätigte Änderung der Teilnehmerzahl der Abrechnung zu Grunde gelegt. Der Veranstalter hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund einer geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern. Auch ohne einen solchen Nachweis reduziert sich für jeden geminderten Teilnehmer hinsichtlich des Speisen- und Getränkeumsatzes der vereinbarte Preis wie folgt:
- bis zum 7. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin:
um 100 % des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes pro Teilnehmer
- vom 6. – 2. Tag vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin:
um 50 % des vereinbarten Speisen- und Getränkeumsatzes pro Teilnehmer.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist die Gaststätte berechtigt, etwaig bestätigte Räume zu tauschen, sei denn, dass dies dem Veranstalter nicht zumutbar ist.
- Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die Gaststätte diesen Abweichungen zu, so kann die Gaststätte die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen.
Rücktritt des Veranstalters (Stornierung)
- Stornierungen haben schriftlich zu erfolgen. Eine kostenfreie Stornierung des Veranstalters bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gaststätte. Erfolgt diese nicht, so sind in jedem Fall die vereinbarte Raummiete aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch dann zu zahlen, wenn der Veranstalter vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Gaststätte zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn dem Veranstalter dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht oder Lösungsrecht zusteht.
- Im Falle einer Stornierung des Vertrages hat die Gaststätte hinsichtlich des Speisen- und Getränkeumsatzes das Recht, eine angemessene Vergütung für Speisen und Getränke zu fordern, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag storniert wurde. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung der Gaststätte zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Veranstalters, wenn dem Veranstalter dadurch ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht. Die Höhe der Vergütung für Speisen- und Getränkeumsatz ergibt sich wie folgt:
Stornierungstag |
Vergütung für Speisen- und Getränke |
30 und mehr Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin |
Keine Vergütung |
29 – 7 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin |
25 % der vereinbarten Vergütung für Speisen- und Getränke] |
6 bis 3 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin |
Vereinbarte Vergütung für Speisen- und Getränke abzüglich 10 % |
Ab 2 Tage vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin und später |
Vereinbarte Vergütung für Speisen- und Getränke 100% |
Sollte der Speisen- und Getränkeumsatz, etwa im à la carte-Bereich, nicht festgelegt sein, wird bei Stornierung je Teilnehmer ein Speisenumsatz von 20,00 Euro und ein Getränkeumsatz von 9,00 Euro für die Berechnung zu Grunde gelegt.
- Dem Veranstalter steht der Nachweis frei, dass der nach dieser Klausel VI. geltend gemachte Anspruch für Speisen und Getränke nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
- Das Recht der Kursaal GmbH, weitergehenden Schadenersatz und Aufwendungsersatz entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu verlangen, bleibt unberührt.
Rücktritt durch die Gaststätte
- Sofern ein kostenfreies Rücktrittsrecht des Veranstalters innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist die Gaststätte in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsflächen vorliegen und der Veranstalter auf Rückfrage der Gaststätte auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird eine vereinbarte oder oben gemäß [Klausel V Nr. 5] verlangte Vorauszahlung nicht geleistet, so ist die Gaststätte ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist die Gaststätte berechtigt, zusätzlich zu den ihr etwaig zustehenden vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrechten aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise:
- falls höhere Gewalt oder andere von der Gaststätte nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen;
- Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z. B. des Kunden oder Zwecks, gebucht werden;
- die Gaststätte begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Gaststätte in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der Gaststätte zuzurechnen ist; oder
- ein Verstoß gegen [Klausel II Nr. 3] vorliegt.
- Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens der Gaststätte aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Veranstalters herrühren, ist dieser verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten, sofern es der Gaststätte nicht gelingt, die angemieteten Räume anderweitig zu vermieten. Der Gaststätte bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
- Einen Anspruch des Veranstalters auf Schadensersatz gegen die Gaststätte wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens der Gaststätte, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten gegeben.
Eingebrachte Gegenstände und Musik
- Die Anbringung, der Auf- und Abbau und die Nutzung von Dekorationsmaterial, Ausstellungsgegenständen, Musik-, Licht- und Kommunikationstechnik und sonstiger Gegenstände (im Folgenden insgesamt auch "Eingebrachte Gegenstände") bedarf der schriftlichen Zustimmung der Gaststätte. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass Eingebrachte Gegenstände den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Im Zweifelsfalle kann ein ausreichender feuerpolizeilicher Nachweis eingefordert werden. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist die Gaststätte berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen.
- Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, Pyrotechnik oder Feuerwerk und jegliches offene Feuer sind strikt untersagt. Dies gilt sowohl in geschlossenen Räumlichkeiten als auch im Freien.
- Sämtliche Eingebrachten Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Gaststätte die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Veranstalters vornehmen. Für verbliebene Gegenstände in der Veranstaltungsfläche darf die Gaststätte für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen oder eine erforderliche Entsorgung zu Lasten des Veranstalters vornehmen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und in die Veranstaltungsflächen gebracht worden sind.
- Musik im Innenbereich ist gestattet. Bei der Musiklautstärke sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen
Eingebrachte Gegenstände und sonstige mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände (wie beispielsweise Kleidungs- und Wertgegenstände) befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsflächen. Die Gaststätte übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Gaststätte. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Haftung
- Der Veranstalter hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch ihn selber verursacht werden, einzustehen. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die gesetzliche Einstandspflicht für Dritte bleibt unberührt. Es obliegt dem Veranstalter, entsprechende Versicherungen abzuschließen. Dies wird von Seiten der Gaststätte empfohlen.
- Die Gaststätte haftet außer bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Veranstalters und weiterer nach den gesetzlichen Vorschriften in den Schutzbereich einbezogenen Personen nur für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.
- Die Beschränkung der Haftung gilt auch für die Haftung der Gaststätte für ihres eingesetzten Mitarbeiters, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und gesetzliche Vertreter.
- Im Falle von einfach fahrlässigen Leistungsstörungen, einfach fahrlässig verschuldeten vorvertraglichen oder nebenvertraglichen Pflichtverletzungen, ist die Haftung der Gaststätte ausgeschlossen, es sei denn, es sind wesentliche Pflichten verletzt, deren Einhaltung nach dem Vertragszweck geboten ist, oder die aus berechtigter Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen erwachsen. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung der Gaststätte auf den Ersatz vorhersehbarer Schäden.
- Für nach Ende der Veranstaltung nicht verzehrte Speisen und Getränke übernimmt die Gaststätte keine Haftung für Schäden, die durch unsachgemäße(n) Lagerung, Transport, hygienische Behandlung oder sonstigen unsachgemäßen Umgang oder verspäteten Verzehr verursacht werden.
- Sämtliche Räume im Restaurant, wie im Kleinen und Großen Kursaal, inkl. Nebenräumen haben diverse Rauchmelder. Die Gaststätte haftet nicht für Rauchentwicklung, die durch den Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer ausgelöst wurde. Sollte dadurch ein Einsatz der Feuerwehr ausgelöst werden, wird der fällige Rechnungsbetrag der Feuerwehr dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
Schlussbestimmungen
- Die Kursaal GmbH ist berechtigt, unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Veranstalters, die geschuldete Leistung in geringem Umfang zu ändern und gleichwertige Raumänderungen vorzunehmen, soweit dies dem Veranstalter zumutbar ist.
- Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist für beide Teile der Erfüllungs- und Zahlungsort Stuttgart.
- Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Gaststätte. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Stuttgart.
- Für das Vertragsverhältnis gilt das deutsche Recht. UN-Kaufrecht und Kollisionsrecht ist nicht anzuwenden.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, ungültige oder undurchführbare Bestimmungen vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen durch eine wirtschaftlich möglichst gleichartige Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt für Lücken.
Kursaal GmbH, Königsplatz 1, 70372 Stuttgart
Telefon Restaurant: 0711 – 99 777 241
Telefon Bankett: 0711 - 99 777 242
Fax: 0711 – 99 777 243
E-Mail: info@kursaal-cannstatt.de
Internet: www.kursaal-cannstatt.de
Geschäftsführer: Bekim Pajazitaj
Handelsregister: HRB Stuttgart 746321